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   VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17.KS   

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VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17.KS (https://dejure.org/2017,102587)
VG Kassel, Entscheidung vom 21.06.2017 - 1 L 1869/17.KS (https://dejure.org/2017,102587)
VG Kassel, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 1 L 1869/17.KS (https://dejure.org/2017,102587)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenverfahren, hier: Pflicht eines Bewerbers zur Vorlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, juris).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2004 - 1 B 300/04

    Vorbereitung einer an den Grundsätzen der Bestenauslese zu orientierenden

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Soweit dies, etwa weil der Bewerber derzeit seinen Dienst bei einem anderen Dienstherrn verrichtet, nicht möglich ist, ist es Sache des Bewerbers, eine dienstliche Beurteilung bzw. im Falle eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, zu beantragen und im Rahmen des Auswahlverfahrens so zeitnah vorzulegen, dass der Leistungsnachweis bei der Auswahlentscheidung noch berücksichtigt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 TG 2484/07 - Beschluss vom 26. November 2008 - 1 B 1870/08 -, Rn. 5, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 471).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    In diesem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-) gleiche Behandlung ihrer Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, juris), ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und insbesondere den durch Bescheid vom 19. September 2016 verfügten Ausschluss vom weiteren Verfahren jedoch nicht verletzt worden.
  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 1 B 1870/08

    Beamtenauswahl; Konkurrenz mit angestelltem Bewerber; probeweise Übertragung

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Soweit dies, etwa weil der Bewerber derzeit seinen Dienst bei einem anderen Dienstherrn verrichtet, nicht möglich ist, ist es Sache des Bewerbers, eine dienstliche Beurteilung bzw. im Falle eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, zu beantragen und im Rahmen des Auswahlverfahrens so zeitnah vorzulegen, dass der Leistungsnachweis bei der Auswahlentscheidung noch berücksichtigt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 TG 2484/07 - Beschluss vom 26. November 2008 - 1 B 1870/08 -, Rn. 5, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 471).
  • VGH Hessen, 20.06.2014 - 1 E 970/14

    Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Dieser Betrag ist nach der geänderten Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.
  • VGH Hessen, 19.11.1993 - 1 TG 1465/93

    Beamtenrecht: Beachtung des Gebotes der Bestenauslese bei Beförderungen -

    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2002 - 2 B 10307/02
    Auszug aus VG Kassel, 21.06.2017 - 1 L 1869/17
    Aus diesem Grund ist grundsätzlich für alle Bewerber im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens eine dienstliche Beurteilung einzuholen, sofern nicht bereits eine aktuelle Beurteilung vorliegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 - 2 B 10307/02 -, Rn. 8, juris).
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